Übereinkommen zwischen der Coburger Landesstiftung und dem Freistaat Bayern vom 1. Januar 1973

Text des Übereinkommens zwischen der Coburger Landesstiftung und dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Zu Nr. A/7 - 12/126 561

Zwischen der Coburger Landesstiftung, vertreten durch den Vorstand und dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird folgendes Übereinkommen getroffen:

(1) Die Landesbibliothek wird unter Wahrung ihrer historisch-traditionellen Bindung an Coburg ab 1. Januar 1973 in die Verwaltung des Freistaates Bayern übernommen und nach Maßgabe der Bestimmungen über die Organisation der bayerischen Staatsverwaltung der Generaldirektion der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken verwaltungsmäßig und im Sinne der Reichswirtschaftsbestimmungen (RWB) unmittelbar nachgeordnet.

(2) Die Landesbibliothek Coburg führt diese Bezeichnung als staatliche Bibliothek weiter.

Für die Verwaltung und Benützung der Bibliothek sind die Rechtsvorschriften, Verwaltungsrichtlinien und Verwaltungsübungen maßgebend, die für die staatlichen wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern gelten.

(3) Der Freistaat Bayern ist bereit, der Coburger Landesstiftung bei jedem Wechsel in der Bibliotheksleitung den Namen des in Aussicht genommenen neuen Leiters vor dessen Ernennung mitzuteilen. 

(4) Die staatliche Verwaltung und Ausleihe der Landesbibliothek Coburg erstreckt sich auch auf jene Bestände, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen der Coburger Landesstiftung und Dritten der Landesbibliothek als Dauerleihgabe zugeführt wurden.

Die Coburger Landesstiftung wird bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens eine schriftliche Erklärung der Leihgeber beibringen, wonach diese einverstanden sind, daß der Freistaat Bayern anstelle der Coburger Landesstiftung in bestehende Abmachungen eintritt.

(5) Die an der Landesbibliothek Coburg verwendeten Bibliotheksbeamten sind Beamte des Bayerischen Staates. Vom 1. Januar 1973 an wird die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge für diese Beamten auf die Staatskasse übernommen. Entsprechendes gilt für die am 1. Januar 1973 vorhandenen führenden Beamten der Coburger Landesbibliothek, sofern sie während ihrer Zugehörigkeit zur Coburger Landesstiftung ausschließlich an der Coburger Landesbibliothek verwendet wurden, sowie für am 1. Januar 1973 vorhandene Hinterbliebene von früheren Beamten, bei denen die vorgenannten Voraussetzungen gegeben waren.

Für diese Beamten und Versorgungsempfänger entfällt ab 1. Januar 1973 die ihnen auferlegte Verpflichtung, die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem Freistaat Bayern solange zu unterlassen, als sie ihre Bezüge von der Stiftung erhalten.

(6) Die bei der Landesbibliothek Coburg in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit beschäftigten Tarifangestellten werden ab 1. Januar 1973 zu ihren bisherigen Arbeitsbedingungen in ein Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern übernommen; das gleiche gilt für zwei nach MTL vergütete Raumpflegerinnen. 

Die Coburger Landesstiftung wird bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens die Arbeitsbedingungen dieser Angestellten und Arbeiter unverändert lassen; zwangsläufige, auf tarifrechtlichen Verpflichtungen beruhende Änderungen bleiben unberührt.

(7) Die Einrichtungs- und Austattungsgegenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für Zwecke der Landesbibliothek Coburg verwendet werden, werden dem Freistaat Bayern unentgeltlich für die gleichen Zwecke überlassen.

(8) Der Staatszuschuß für die Coburger Landesstiftung nach der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Coburger Landesstiftung vom 27.05.1970 wird wie folgt gekürzt:

  1. Zuschuß nach Ziffer I und II/2. der Vereinbarung um 440.00 DM
  2. Zuschuß nach Ziffer II/1. der Vereinbarung um 5.000 DM

(9) Durch dieses Übereinkommen werden die Eigentumsverhältnisse an den Beständen der Landesbibliothek Coburg nicht berührt.

(10) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Es steht unter dem Vorbehalt, daß der Bayerische Landtag die Bestimmung des § 3 Nr. 4 des Coburgischen Gesetzes über die Verwendung des bisherigen Domänengutes und über die Errichtung einer Landesstiftung vom 9. august 1919, mit dem die Verwaltung und Erhaltung der seinerzeitigen Hof- und Staatsbibliothek sowie der Schloßbücherei der Coburger Landesstiftung übertragen worden ist, aufhebt.

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