Hausordnung der Landesbibliothek Coburg

Auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) in der Fassung vom 18. August 1993 (GVBl S. 635) erlasse ich folgende Hausordnung:

Abschnitt I: Allgemeines

(1) Die Hausordnung gilt für alle Bereiche in Schloss Ehrenburg, die der Landesbibliothek Coburg zur Nutznießung überlassen sind.

(2) Für alle anderen Bereiche von Schloss Ehrenburg liegt das Hausrecht bei der Schloss- und Gartenverwaltung Coburg.

(3) Dazu zählt auch der Schlosshof, für den ein Einfahrt- und Parkverbot besteht.

(4) Mit dem Betreten des Nutzungsbereiches der Bibliothek wird diese Hausordnung als verbindlich anerkannt.

(5) Die Bibliotheksdirektorin übt das Hausrecht aus (§ 6 Abs. 3 ABOB). Sie kann andere Bibliotheksbedienstete mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen.

(6) Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

(7) Die Missachtung von Anweisungen und Verstöße gegen die Hausordnung können zu einem Hausverbot führen.

Abschnitt II: Aufenthalt in der Bibliothek

(1) Der Aufenthalt ist grundsätzlich nur in den öffentlichen Bereichen der Landesbibliothek und dies nur während der Öffnungszeiten gestattet.

(2) Nichtöffentliche Bereiche (z.B. Büros, Magazine) dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bzw. ausdrücklicher Aufforderung des Bibliothekspersonals betreten werden.

(3) Die Besucherinnen und Besucher haben sich stets so zu verhalten, dass andere Personen nicht behindert, gefährdet, belästigt oder in ihren berechtigten Ansprüchen beeinträchtig werden.

(4) Bibliotheksmedien sowie Anlagen, (technische) Geräte und Einrichtungsgegenstände der Bibliothek sind sorgsam und pfleglich zu behandeln. Sie dürfen nicht beschädigt oder verschmutzt werden.

(5) Sperrige Gegenstände (z.B. Fahrräder) sowie Lärminstrumente dürfen nicht mitgeführt werden. Gepäckstücke dürfen nicht unbeaufsichtigt abgestellt werden.

(6) Die Landesbibliothek Coburg dient wissenschaftlichen Zwecken sowie der beruflichen Arbeit und Fortbildung. Die nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Lesesäle, des Katalograumes sowie der bibliothekseigenen EDV-Einrichtungen (z.B. für Computerspiele) ist daher nicht gestattet.

Abschnitt III: Verhalten in der Bibliothek

Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass

  • niemand in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt wird,
  • andere nicht behindert oder gefährdet werden,
  • der Bibliotheksbetrieb nicht gestört wird,
  • Bücher und andere Medien sowie die Einrichtungen der Bibliothek nicht beschädigt werden. 

Benutzer haften für die von ihnen verursachten Schäden.

Abschnitt IV: Garderobe und Schließfächer

Garderobe und Gegenstände, die nicht in die Lesesäle und den Katalograum mitgenommen werden dürfen (s. hierzu Ziffer 8.2), können in Tagesschließfächern verwahrt werden. Die Schließfächer dürfen ausschließlich für die Zeit des tatsächlichen täglichen Aufenthalts in der Bibliothek genutzt werden. (Zur Haftung siehe Ziffer 12.)

Abschnitt V: Speisen, Getränke, Rauchen

(1) In die Lesesäle und in den Katalograum dürfen grundsätzlich weder Lebensmittel noch Getränke mitgenommen werden. Eine Ausnahmeregelung besteht hinsichtlich der Mitnahme von Trinkwasser (vgl. Ziff. 8.3).
(2) In den Räumen der Landesbibliothek besteht Rauchverbot. Dieses umfasst auch E-Zigaretten.

Abschnitt VI: Verwendung von mobilen elektronischen Endgeräten

(1) Mobile elektronische Endgeräte (z.B. Laptop, Tablet-PC, Smartphone u.a.) dürfen im lautlosen Betriebszustand grundsätzlich genutzt werden. Ziffer 2.3. ist zu beachten.

(2) Unbelegte, frei zugängliche Stromsteckdosen (Bodensteckdosen) dürfen benutzt werden. Ein Anschluss an die Datensteckdosen der Landesbibliothek ist untersagt.

(3) Das Telefonieren ist ausschließlich im Foyer gestattet.

Abschnitt VII: Fotografieren und Filmen

Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung.

Abschnitt VIII: Verhalten in den Lesesälen und im Katalograum

(1) In den Lesesälen und im Katalograum ist größtmögliche Ruhe zu wahren. Insbesondere ruhestörende Gespräche und Geräusche (z.B. bei Gruppenarbeit, Abspielen von Audio-Dateien ohne Kopfhörer, o.ä.) sind zu unterlassen.

(2) Die Lesesäle dürfen nicht mit Mänteln und/oder vergleichbaren Überbekleidungsstücken, Schirmen, undurchsichtigen Taschen, Rucksäcken, vergleichbaren Behältnissen sowie sonstigen sperrigen Gegenständen (z.B. Körbe, Koffer, Kinderwagen) betreten werden. Die Zutrittsentscheidung liegt im billigen Ermessen des zuständigen Bibliothekspersonals.

(3) Trinkwasser darf in handelsüblichen, durchsichtigen, verschließbaren Flaschen in die Lesesäle mitgenommen werden. Flaschen sind immer akkurat zu verschließen und unter den Tisch zu stellen.

(4) Das Telefonieren ist in den Lesesälen und im Katalograum untersagt. Andere Dienste (z.B. E-Mail, SMS, WhatsApp, Twitter) dürfen am eigenen Mobiltelefon genutzt werden, soweit das Gerät stummgeschaltet ist. Ziffer 2.3. ist zu beachten.

(5) Nach Beendigung der Tagesarbeit muss der Lesesaalplatz geräumt werden. Bücher aus dem Lesesaalbestand sollen an die durch die Signatur bezeichnete Stelle zurückgestellt werden. Bei Unsicherheit dürfen die Bücher liegen bleiben. Medien, die aus den Magazinen für den Lesesaal bestellt wurden, müssen am Ausleihtresen abgegeben werden. In die Lesesäle mitgenommene sonstige Bücher müssen beim Verlassen unaufgefordert vorgezeigt werden.

Abschnitt IX: Führungen durch Dritte

Führungen, Vorträge oder Lehrveranstaltungen durch Dritte sind grundsätzlich nicht erlaubt. Im begründeten Einzelfall kann die Bibliotheksleitung eine Genehmigung erteilen.

Abschnitt X: Fundsachen

(1) Fundsachen sind an der Ausleihe abzugeben.

(2) Es gelten die §§ 978 ff, 968 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 10 ff. der Bayerischen Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden sowie die Bayerische Verordnung über den Vollzug des Fundrechts. Nicht abgeholte Fundsachen werden dementsprechend verwahrt und ggf. versteigert.

Abschnitt XI: Kontrollen, Ausweispflicht

Die Landesbibliothek Coburg ist berechtigt, Kontrolleinrichtungen zu installieren und Kontrollen durchzuführen; dies gilt insbesondere für mitgeführte Arbeitsmaterialien und Gegenstände. Auf Aufforderung durch das Bibliothekspersonal haben die Besucherinnen und Besucher sich durch einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass etc.) auszuweisen.

Abschnitt XII: Haftung

(1) Die Landesbibliothek Coburg haftet grundsätzlich nicht für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Sachen, insbesondere für in den Schließfächern deponierte Sachen.

(2) Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

Abschnitt XIII: Mitbringen von Tieren

Mit Ausnahme von Assistenzhunden (z.B. Blindenführ- oder Gehörlosenhunde) dürfen keine Tiere mitgeführt werden. Diese Assistenzhunde sind stets anzuleinen.

Abschnitt XIV: Gefahren- und Brandfall, Erste Hilfe

(1) Notdienste (Notarzt, Rettungsdienste) können während der Öffnungszeiten über den Schalter alarmiert werden.

(2) Ein- und Ausfahrten, Ein-, Aus- sowie Durchgänge, Treppen sowie gekennzeichnete Fluchtwege sind stets freizuhalten.

(3) Das im Foyer ausgehängte Merkblatt „Verhalten im Brandfall“ und die ergänzenden Hinweise sind zu beachten.

Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 01.Januar 2018 in Kraft und ersetzt die Hausordnung vom 19. Mai 2004.

Coburg, 07. Dezember 2017

Dr. Sascha Salatowsky
(Bibliotheksdirektor)

Ergänzungen während der Corona-Pandemie Stand: 07.09.2021

Die Corona-Pandemie macht Einschränkungen des Benutzungs- und Dienstbetriebs der Landesbibliothek Coburg (LBC) notwendig sowie Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. In Anpassung an die aktuelle Corona-Lage kann dies von unterschiedlicher Tragweite und Dauer sein. Für die Besucherinnen und Besucher der LBC gelten derzeit die nachfolgenden Bestimmungen, die die Hausordnung der LBC bis auf Weiteres ergänzen bzw. modifizieren. Im Kollisionsfall sind die aktuellen Ergänzungen vorrangig.

Die Regelungen dienen dem Schutz der Gesundheit aller Besucherinnen und Besucher, sowie aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesbibliothek Coburg, und sollen unter den gegebenen Bedingungen den bestmöglichen Service gewährleisten.

Die Regelungen sind einzuhalten und diesbezüglichen Vorgaben und Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Im Interesse des Gesundheitsschutzes werden Zuwiderhandlungen mit einem Hausverbot geahndet und können zum Ausschluss von der Benutzung führen (§ 26 ABOB).

Zu beachten sind insbesondere folgende Regelungen:

  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen und Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere dürfen die Bibliothek nicht betreten.
  • Entsprechend der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist bei Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für den Zugang zum Gebäude ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G) erforderlich. Dieser ist von Besucherinnen und Besuchern unaufgefordert vorzulegen.
  • In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Bibliothek ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht an den Arbeitsplätzen in den Lesesälen.
  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Besucherinnen und Besuchern und Bibliothekspersonal ist jederzeit einzuhalten.
  • Absperrungen, Beschilderungen und Aushänge sind unbedingt zu beachten.
  • Für Besucherinnen und Besucher gesperrte Bereiche und Durchgänge dürfen von diesen nicht betreten werden.
  • Essen ist nicht gestattet.

In den Lesesälen gelten zudem die folgenden Regelungen:

  • Für jeden Lesesaalbesuch ist die Anmeldung am Schalter zwingend erforderlich. Hierzu wird ein in der LBC gültiger Bibliotheks- bzw. Benutzerausweis oder ein Personalausweis benötigt. Kopien des Benutzerausweises oder Personalausweises (digital oder in Papierform) werden nicht akzeptiert. Der Bibliotheks- oder Personalausweis ist gegen Aushändigung eines Garderobenschlüssels am Schalter zu hinterlegen. Er wird bei Rückgabe des Garderobenschlüssels wieder ausgehändigt.
  • Die Anzahl der Arbeitsplätze ist begrenzt. Ohne Reservierung besteht kein Anspruch auf einen Arbeitsplatz.
  • Es dürfen nur diejenigen Tische als Arbeitsplatz benutzt werden, die nicht mit einem Schild als gesperrt gekennzeichnet sind.

Diese Ergänzung zur Hausordnung tritt mit Wirkung vom 07. September 2021 in Kraft.

 

 

 

Top