Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden und des Art. 32 Abs. 5 Satz 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes sowie des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kostengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Benützung der Bayerischen Staatsbibliothek in München, der regionalen staatlichen Bibliotheken in Amberg, Ansbach, Aschaffenburg, Bamberg, Coburg, Dillingen, Neuburg a.d. Donau, Passau und Regensburg, der Bibliotheken der Universitäten und Fachhochschulen des Freistaates Bayern, der Bibliothek des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in München und der Bayerischen Armeebibliothek in Ingolstadt (Bayerische Staatliche Bibliotheken).

(2) Für die Benützung im Rahmen der Amtshilfe können die Bibliotheken besondere Regelungen treffen.

§ 2 Aufgaben

(1) ¹Die Bayerischen Staatlichen Bibliotheken dienen als öffentliche Bibliotheken wissenschaftlichen Zwecken sowie der beruflichen Arbeit und Fortbildung. ²Bei den Bibliotheken der Hochschulen als zentrale Einrichtungen im Sinn des Bayerischen Hochschulgesetzes stehen die Aufgaben für Forschung, Lehre und Studium im Vordergrund.

(2) Zu den Aufgaben der Bibliotheken gehört es,

  1. die in Absatz 3 bezeichneten Werke in ihren Räumen zur Benützung bereitzustellen und zur Benützung außerhalb der Bibliothek auszuleihen,
  2. bei ihnen nicht vorhandene Werke aus anderen Bibliotheken zu vermitteln,
  3. Vervielfältigungen aus eigenen und von auswärtigen Bibliotheken erhaltenen Werken herzustellen, zu ermöglichen oder zu vermitteln,
  4. auf Grund ihrer Kataloge und Werke Auskünfte zu erteilen oder aus Datenbanken zu vermitteln,
  5. Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, insbesondere durch Ausstellungen oder Führungen.

(3) Werke sind insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Handschriften, Graphiken, Karten, Musikalien, Mikroformen, audiovisuelle Materialien und elektronische Datenträger.

§ 3 Datenschutz

Die Bayerischen Staatlichen Bibliotheken sind berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Abschnitt II: Allgemeine Benützungsbestimmungen

§ 4 Benützungsberechtigte

Zur Benützung werden natürliche und juristische Personen zugelassen, soweit sie die Bibliothek für einen der in § 2 Abs. 1 angegebenen Zwecke benützen.

§ 5 Benützungsantrag und Zulassung

(1) Die Zulassung zur Benützung ist grundsätzlich persönlich bei der Bibliothek zu beantragen.

(2) ¹Die Antragsteller haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit und Anschrift anzugeben und einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen; die Bibliothek kann auch andere mit einem Lichtbild versehene amtliche Ausweise als Identitätsnachweis genügen lassen. ²Jede Änderung ihrer Angaben haben die Antragsteller unverzüglich schriftlich der Bibliothek mitzuteilen.

(3) ¹Die Zulassung erfolgt regelmäßig durch Ausstellung eines Benützerausweises. ²Die Zulassung kann befristet und von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. ³Sie ist zu versagen, wenn die Antragsteller keine Gewähr für die Einhaltung der Benützungsordnung bieten.

(4) ¹Der Benützerausweis ist eigenhändig zu unterschreiben. ²Juristische Personen, Behörden, Firmen, Institute und Lehrstühle hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind. ³Der Verlust des Benützerausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Die Benützer haften der Bibliothek für jeden Schaden, der ihr durch den Mißbrauch des Benützerausweises entsteht, sofern sie nicht nachweisen, daß sie kein Verschulden trifft.

(5) Für die Benützung der Werke in der Bibliothek kann die Vorlage eines mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweises und die Eintragung in das Benützerbuch verlangt werden.

(6) ¹Die Mitglieder einer Hochschule gelten bei ihrer Hochschulbibliothek als zugelassen und erhalten bei Bedarf einen Benützerausweis. ²Hochschulbibliotheken können den Studentenausweis oder den Dienstausweis ihrer Hochschule als Benützerausweis anerkennen.

(7) Zur Benützung der Bayerischen Staatsbibliothek wird grundsätzlich nur zugelassen, wer mindestens 18 Jahre alt ist.

§ 6 Kontrollen, Fundsachen, Hausrecht

(1) Die Bibliothek ist berechtigt, Kontrolleinrichtungen anzubringen und Kontrollen durchzuführen, insbesondere mitgeführte Gegenstände zu überprüfen.

(2) In den Bibliotheken gefundene oder aus nicht fristgerecht geräumten Schließfächern entnommene Gegenstände werden entsprechend § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt.

(3) ¹Die Leiter der Bibliotheken üben das Hausrecht aus; sie können andere Biblbiotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen. ²Für die Hochschulbibliotheken gilt Art. 23 Abs. 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes.

§ 7 Verhalten in der Bibliothek

(1) ¹Die Benützer haben sich so zu verhalten, daß kein anderer in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird sowie Werke, Kataloge, Einrichtungen, Geräte usw. keinen Schaden leiden. ²Die Benützer sind verpflichtet, die Anordnungen der Bibliothek zu beachten.

(2) ¹In den Lesesälen bedarf die Verwendung von technischen Geräten, wie Schreibmaschine, Computer oder Diktiergerät, der besonderen Genehmigung durch die Bibliothek. ²Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte der geordnete Ablauf der Benützung nicht gestört wird.

§ 8 Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht

(1) ¹Die Benützer haben die Werke sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen. ²Als Beschädigung gelten auch Eintragungen jeder Art, wie Anstreichungen und Berichtigungen von Fehlern, sowie Knicken von Blättern, Tafeln und Karten.

(2) ¹Die Benützer haben bei Empfang eines jeden Werkes dessen Zustand zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich mitzuteilen. ²Unterlassen sie dies, so wird vermutet, daß sie das Werk in unbeschädigtem Zustand erhalten haben.

(3) ¹Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke haben die Benützer Ersatz zu leisten, auch wenn sie kein Verschulden trifft. ²Art. 85 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. ³Die Bibliothek bestimmt die Art des Schadenersatzes nach billigem Ermessen. Sie kann von den Benützern insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, auf ihre Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem kann sie sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen.

§ 9 Vervielfältigungen

(1) ¹Die Benützer können nach Maßgabe der folgenden Absätze Vervielfältigungen anfertigen oder anfertigen lassen, soweit gesichert ist, daß die Werke nicht beschädigt werden. ²Für die Einhaltung der Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte sind die Benützer allein verantwortlich.

(2) ¹Vervielfältigungen aus Handschriften und anderen Sonderbeständen (§ 24 Abs. 1 Satz 1) sowie älteren, wertvollen oder schonungsbedürftigen Werken dürfen nur von der Bibliothek oder mit ihrer Einwilligung angefertigt werden. ²Die Bibliothek bestimmt die Art der Vervielfältigung. ³Sie kann eine Vervielfältigung aus konservatorischen Gründen ablehnen oder einschränken. Darüber hinaus sind Vervielfältigungen von Komplexen der Sonderbestände nur für wissenschaftliche Arbeitsvorhaben zulässig.

(3) Stellt die Bibliothek selbst die Vervielfältigung her, so verbleiben ihr die daraus erwachsenen Rechte; die Originalaufnahmen verbleiben in ihrem Eigentum.

(4) ¹Eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke (z.B. Reprints, Faksimile-Ausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung bestimmt. ²Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden.

§ 10 Informationsmittel, Auskünfte

(1) Die Informationsmittel der Bibliothek, insbesondere öffentliche Kataloge, Bibliographien und Nachschlagewerke sowie bibliothekarische Beratung und Informationsdienste stehen den Benützern zur Verfügung.

(2) Die Einsichtnahme in Dienstkataloge und interne Nachschlagewerke kann in begründeten Fällen zugelassen werden.

(3) ¹Informationsmittel und Hilfsmittel für deren Benützung sind schonend zu behandeln und dürfen nicht verändert werden. ²Die Entnahme von Katalogkarten ist untersagt. ³Microfiches sind nach Gebrauch wieder einzuordnen.

(4) ¹Die Bibliothek bearbeitet im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anfragen, soweit sie sich auf ihre Werke beziehen und die Benützer die erforderlichen Ermittlungen nicht selbst durchführen können. ²Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen und die Schätzung des Wertes von Büchern, Handschriften und anderen Werken sind nicht Aufgabe der Bibliotheken.

§ 11 Ausstellungen, Film- und Fernsehaufnahmen

Die Ausleihe von Werken für Ausstellungen oder ihre Benützung zu Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer besonderen Vereinbarung, die die Erhaltung und die Sicherheit der Werke berücksichtigen muß und ein Entgelt vorsehen kann.

§ 12 Benützungsgebühren und Auslagen

(1) Für die Benützung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken werden, abgesehen von den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fällen, Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(2) ¹Für die Anfertigung von Vervielfältigungen sind Gebühren entsprechend den ortsüblichen gewerblichen Preisen zu entrichten; die Gebühren sind aus einer bei der Bibliothek geführten Liste ersichtlich. ²Für Vervielfältigungen von bis zu 20 Seiten der Vorlage werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn sie gemäß den Leihverkehrsbestimmungen hergestellt werden und Gegenseitigkeit gewährleistet ist; für die Abgabe solcher Kopien wird durch die vermittelnde Bibliothek eine Gebühr von 1,50 € je Bestellung erhoben.

(3) Besondere Aufwendungen der Bibliotheken (z.B. für Wertversicherungen, Gebühren für Eilsendungen), die von den Benützern veranlaßt wurden, sind von den Benützern zu erstatten.

(4) ¹Für die Informationsvermittlung mit Hilfe von externen Datenbanken werden Gebühren erhoben, die sich für Mitglieder einer staatlichen Hochschule und Stellen des Freistaates Bayern aus den Hostkosten und den Nebenkosten (Leitungs- und sonstige Gemeinkosten) zusammensetzen. ²Bei sonstigen Benützern werden auch Personalkosten in die Gebühren pauschaliert eingerechnet. ³Die Gebühren sind aus einer bei der Bibliothek geführten Liste ersichtlich.

(5) Für Amtshandlungen der Bibliotheken (z.B. Aufforderung zur Rückgabe entliehener Werke, Anordnung oder Festsetzung von Schadenersatz) werden nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1, Art. 6, 8 und 13 Kostengesetz).

Abschnitt III: Benützung außerhalb der Bibliothek

§ 13 Ausleihe

(1) ¹Die Ausleihe von Werken zur Benützung außerhalb der Bibliothek setzt regelmäßig voraus, daß die Benützer einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. ²An Bibliotheken des Wohnsitzes vorhandene Werke sollten dort ausgeliehen werden.

(2) ¹Die Benützer nehmen die Werke grundsätzlich persönlich in Empfang. ²Lassen sie die Werke durch Beauftragte abholen, so haben diese ihre Bevollmächtigung nachzuweisen und auf Verlangen den Empfang auf dem Leihschein zu bestätigen. ³Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werke jeder Person auszuhändigen, die den entsprechenden Benützerausweis vorzeigt.

(3) Ausleihbare Werke aus Freihandbeständen werden von den Benützern grundsätzlich selbst aus den Regalen geholt und an der Ausleihtheke vorgelegt.

(4) ¹Der mit einem Ausgabezeichen versehene Bestellschein gilt als Beleg für die Aushändigung des Werkes (Leihschein). ²Bei automatisierter Ausleihverbuchung gilt die maschinelle Erfassung des Ausleihvorgangs als Nachweis für die Aushändigung. ³Die Benützer haften von der Aushändigung an auch ohne Verschulden für die Rückgabe des Werkes; § 8 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) ¹Werden von der Bibliothek bereitgestellte Werke nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Bestellung abgeholt, so gilt diese als zurückgenommen. ²Die Bibliothek kann die Bestellscheine vernichten.

(6) An eine Person sollen höchstens 20 Werke ausgeliehen sein.

(7) Die Bibliothek kann eine Sofortausleihe einrichten und dafür besondere Bestimmungen treffen, insbesondere die Bereitstellungsfrist (Absatz 5 Satz 1) verkürzen.

(8) An Studenten werden Werke der Bayerischen Staatsbibliothek nur ausgeliehen, wenn belegt wird, daß die Werke in der Hochschulbibliothek nicht verfügbar sind.

§ 14 Bestellung

(1) ¹Für jedes Werk, das ohne automaisierte Ausleihverbuchung entliehen werden soll, ist ein vorgedruckter, eigenhändig zu unterschreibender Bestellschein auszufüllen. ²Bestellscheine von juristischen Personen, Behörden, Firmen, Institutionen oder Lehrstühlen müssen mit dem Amts- oder Firmenstempel und der Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten (§ 5 Abs. 4 Satz 2) versehen sein. ³Die Bibliothek kann unleserliche, unvollständige oder sonst fehlerhafte Bestellscheine unerledigt zurückgeben.

(2) Die Benützer müssen die Bestellscheine selbst signieren, wenn sich die Signaturen der gewünschten Werke in einem zugänglichen Katalog feststellen lassen.

(3) ¹Bei automatisierter Ausleihverbuchung sollen die Benützer selbst feststellen, ob das gewünschte Werk verfügbar und verleihbar ist. ²Die Bibliothek kann vereinfachte Bestellscheine bereitstellen.

(4) Werden mehr als zehn Werke bestellt, so kann die Bibliothek die Erledigung auf mehrere Tage verteilen oder einen Teil der Bestellscheine zurückgeben.

(5) Ist ein bestelltes Werk nicht vorhanden, verliehen oder aus anderen Gründen nicht verfügbar, so wird der Bestellschein mit einem entsprechenden Vermerk zehn Tage zur Rückgabe bereitgehalten.

§ 15 Ausleihbeschränkungen

(1) ¹Von der Ausleihe grundsätzlich ausgeschlossen und daher nur in den Räumen der Bibliothek benützbar sind:

  1. Präsenzbestände,
  2. vor mehr als 100 Jahren erschienene Werke,
  3. gefährdete und besonders zu schonende Werke,
  4. wertvolle oder schwer ersetzbare Werke. ²In besonders begründeten Fällen kann eine Ausleihe genehmigt werden.

(2) ¹Die Ausleihe einzelner Bestandsgruppen (z.B. Schul-, Jugend- und Kinderbücher, Reiseführer sowie Werke, die elementare oder rein praktische Kenntnisse vermitteln) und von Pflichtstücken, kann vom Nachweis des mit ihrer Einsichtnahme verfolgten wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks abhängig gemacht werden. ²Vielgefragte Werke können zeitweise von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

(3) Die Bayerische Staatsbibliothek kann die Benützung von Pflichtstücken auf die Lesesäle beschränken.

§ 16 Leihfrist

(1) ¹Die Leihfrist beträgt einen Monat, für Zeitschriften zwei Wochen. ²Die Bibliothek kann abweichende Regelungen treffen. ³Sie kann in begründeten Fällen ein Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern. Nicht mehr benötigte Werke sollen bereits vor Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden.

(2) ¹Die Leihfrist kann auf schriftlichen Antrag höchstens zweimal um je einen Monat, bei Zeitschriften um je zwei Wochen unter dem Vorbehalt des Widerrufs verlängert werden. ²Die Bibliothek kann eine andere Antragsform zulassen. ³Im Verlängerungsantrag sind auch die Signaturen der Werke und ggf. die Benützernummer anzugeben. Die Leihfrist gilt als verlängert, wenn die Bibliothek den Antrag nicht ausdrücklich ablehnt. Die Bibliothek kann vor der Verlängerung der Leihfrist die Vorlage einesneuen Bestellscheins und des Werkes verlangen.

(3) ¹Eine Verlängerung der Leihfrist ist nicht zulässig, wenn das Werk vorgemerkt (§ 17) ist. ²Bei einer Vormerkung kann eine Verlängerung widerrufen werden.

(4) ¹Dauerleihgaben sind grundsätzlich nicht zulässig. ²In den Hochschulen können Handapparate in geringem Umfang für Hochschullehrer und hauptamtliche wissenschaftliche Mitarbeiter eingerichtet werden. ³Ihr Bestand ist auf Verlangen anderen Benützern zugänglich zu machen.

§ 17 Vormerkungen

(1) ¹Verliehene Werke können für die Ausleihe vorgemerkt werden. ²Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, auf ein Werk mehr als eine Vormerkung anzunehmen.

(2) Auskunft über Besteller oder Entleiher darf nur mit deren Einwilligung erteilt werden.

§ 18 Rückgabe

(1) ¹Spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist ist das entliehene Werk unaufgefordert an der zuständigen Ausleihstelle zurückzugeben. ²Die Benützer sind zur unverzüglichen Rückgabe auch vor Ablauf der Leihfrist verpflichtet, wenn die Bibliothek das Werk zurückfordert. ³Sie haben bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung dafür zu sorgen, daß die entliehenen Werke rechtzeitig zurückgegeben werden. Die Bibliothek kann in geeigneter Form auf den Rückgabetermin hinweisen. Für jedes zurückgegebene Werk kann eine Quittung verlangt werden.

(2) ¹Werden entliehene Werke ausnahmsweise mit der Post zurückgesandt, muß die Sendung als Paket erfolgen. ²Name, Anschrift und Benützernummer sowie ein Inhaltsverzeichnis der Sendung sind beizulegen. ³Wünschen Benützer eine Quittung, ist ein andressierter und ausreichend frankierter Briefumschlag beizufügen.

(3) ¹Werden entliehene Werke nicht rechtzeitig zurückgegeben, so soll die Bibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist die Werke kostenpflichtig zurückfordern. ²Die Bibliothek soll die Aufforderung zur Rückgabe kostenpflichtig wiederholen.

(4) ¹Bleiben Maßnahmen nach Absatz 3 erfolglos, richtet die Bibliothek gegen Zustellungsnachweis die erneute, kostenpflichtige Aufforderung an die Benützer, die entliehenen Werke binnen einer bestimmten Frist zurückzugeben. ²Sie verbindet diese Aufforderung mit dem Hinweis, daß sie bei nicht fristgemäßer Rückgabe das Verwaltungsverfahren zur Herausgabe der Werke einleiten oder diese als abhanden gekommen betrachten und Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 fordern wird; die Bibliothek soll den Ausschluß von der weiteren Benutzung der Bibliothek androhen.

(5) ¹Nach ergebnislosem Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 gesetzten Frist erläßt die Bibliothek einen kostenpflichtigen, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid, der die Rückgabe der entliehenen Werke anordnet. ²Bleibt die Vollstreckung erfolglos, sind die Benützer zum Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 verpflichtet.

(6) Erscheint ein Verwaltungsverfahren nach Absatz 5 Satz 1 unzweckmäßig oder verspricht es keinen Erfolg, so ist die Bibliothek nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 Satz 1 berechtigt, die entliehenen Werke als abhanden gekommen zu betrachten und Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 zu fordern.

(7) Aufforderungen zur Buchrückgabe und Bescheide nach den Absätzen 3 bis 6 gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte von den Benützern mitgeteilte Anschrift gerichtet sind. (

(8) Solange die Benützer einer Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommen, festgesetzten Schadenersatz nicht leisten oder geschuldete Kosten nicht entrichten, soll die Bibliothek die Ausleihe von Werken und die Verlängerung der Leihfrist verweigern.

Abschnitt IV: Benützung in Lesesälen

§ 19 Lesesaalbestände

(1) Die Präsenzbestände der Lesesäle können grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Räumen benützt werden.

(2) ¹In Hochschulbibliotheken können in den Lesesälen Semesterapparate zusammengestellt werden, für die die Bibliothek besondere Benützungsbedingungen erläßt. ²Aus anderen Bibliotheken entliehene Werke dürfen in Semesterapparate nur eingestellt werden, wenn die verleihende Bibliothek eingewilligt hat.

§ 20 Bestellung

(1) ¹Alle uneingeschränkt benützbaren, in den Magazinen aufgestellten Werke können zur Benützung in einen Lesesaal bestellt werden. ²Sie sind täglich zurückzugeben, soweit sie nicht an besonders gekennzeichneten Plätzen benützt werden. ³Die Bibliothek kann die Gesamtzahl der für eine Person bereitgestellten Werke begrenzen.

(2) ¹Für besonders schutzwürdige Werke und Spezialbestände kann die Benützung auf Sonderlesesäle oder Sonderbereiche der Lesesäle beschränkt werden. ² Die Benützung eines besonders schutzwürdigen Werkes soll protokolliert bleiben.

(3) Für die Bestellung, Benützung und Vormerkung und Haftung gelten § 13 Abs. 2 bis 7, §§ 14 und 17 entsprechend.

(4) ¹Ein aus dem Magazin zur Benützung im Lesesaal bestelltes Werk kann zur Benützung außerhalb der Bibliothek entliehen werden, soweit nicht § 13 Abs. 8 oder § 15 entgegenstehen. ²Die Leihfrist (§ 16) beginnt mit der Bereitstellung im Lesesaal.

§ 21 Benützungsfrist

(1) ¹Im Lesesaal stehen bereitgestellte Werke einen Monat, Zeitschriften zwei Wochen zur Verfügung. ²Die Frist kann verlängert werden, wenn keine andere Bestellung oder Vormerkung vorliegen.

(2) Werden im Lesesaal bereitgestellte Werke zehn Tage lang nicht benützt, so kann die Benützung als erledigt betrachtet werden.

Abschnitt V: Leihverkehr

§ 22 Entleihung von auswärts

(1) ¹Werke, die weder an der eigenen noch an einer anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort vorhanden sind, können durch Vermittlung der Bibliothek nach den Bestimmungen des Bayerischen, Deutschen und Internationalen Leihverkehrs von auswärtigen Bibliotheken entliehen werden (Fernleihe). ²Fernleihbestellungen, durch die die für die Ausleihe geltenden Beschränkungen oder Gebühren umgangen würden, sind unzulässig.

(2) ¹Fernleihbestellungen sind in der Regel persönlich abzugeben. ²Die Bestellungen und damit zusammenhängende Anträge, wie auf Fristverlängerung oder Ausnahmegenehmigung, sind über die vermittelnde Bibliothek zu leiten. ³Anträge auf Fristverlängerung sollen sich auf Ausnahmefälle beschränken.

(3) Diese Benützungsordnung gilt auch für die im Leihverkehr vermittelten Werke; Anweisungen der verleihenden Bibliothek sind zu beachten.

§ 23 Ausleihe nach auswärts

¹Für die auswärtige Benützung werden Werke nach den Bestimmungen des Bayerischen, Deutschen und Internationalen Leihverkehrs versandt. ²Die Bibliothek kann im Hinblick auf Ausleihbeschränkungen die Ausleihe mit Auflagen verbinden oder ganz ablehnen. ³Sie ist ferner berechtigt, an Stelle des Originals Vervielfältigungen zu liefern, soweit dies urheberrechtlich zulässig ist.

Abschnitt VI: Handschriften und andere Sonderbestände

§ 24 Benützung 

(1) ¹Für die Benützung von Handschriften und anderen Werken, die insbesondere wegen ihres Alters, ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit besonders schutzwürdig sind (Sonderbestände), kann die Bibliothek vor allem aus konservatorischen Gründen zusätzlich Benützungseinschränkungen festlegen und einzelne Werke von der Benützung ausschließen. ²Die Bibliothek kann an Stelle des Originals Vervielfältigungen vorlegen.

(2) ¹Vor der Benützungsgenehmigung kann die Bibliothek auch die Angabe des Benützungszwecks und bei Studierenden die Stellungnahme eines Hochschullehrers verlangen. ²An eine Person wird in der Regel zur gleichen Zeit nur ein Werk ausgegeben. ³Die Benützung ist grundsätzlich nur innerhalb der Bibliothek an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. In Ausnahmefällen kann entsprechend § 23 ein Werk auch versandt werden.

§ 25 Veröffentlichungen

(1) ¹Die Veröffentlichung von Handschriften und anderen Sonderbeständen oder von Teilen daraus ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bibliothek zulässig, sofern eine bildliche Wiedergabe erfolgen soll. ²Bei jeder Veröffentlichung sind die besitzende Bibliothek und die Signatur anzugeben.

(2) Aus der Benützung von Handschriften und anderen Sonderbeständen hervorgegangene Veröffentlichungen einschließlich der Aufsätze in Sammelwerken sind der Bibliothek unbeschadet des Pflichtexemplarrechts in einem Exemplar kostenlos zu überlassen; auf die Abgabe kann verzichtet werden.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn die Bibliothek den Benützern Vervielfältigungen an Stelle der Originale zur Verfügung gestellt hat.

Abschnitt VII: Schlußbestimmungen

§ 26 Ausschluß von der Benützung

(1) ¹Wer gegen die Benützungsordnung oder gegen Anordnungen der Bibliothek wiederholt oder schwerwiegend verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benützung der Bibliothek ausgeschlossen werden. ²Entsprechendes gilt, wenn die Benützung aus anderen Gründen unzumutbar geworden ist. ³Für Mitglieder der Hochschulen gelten die Vorschriften des Bayerischen Hochschulgesetzes.

(2) Bei besonders schweren Verstößen ist die Bibliothek berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluß und seine Begründung mitzuteilen.

§ 27 Sonderregelungen der Hochschulen

¹Die staatlichen Hochschulen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst die Benützung der Hochschulbibliotheken ergänzend regeln (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz). ²Sie können dabei von § 5 Abs. 3, 4, Satz 2, Abs. 6, §10 Abs. 2, 4, § 13 Abs. 5, 6, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 18 Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 1 und § 21 abweichen. § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 30. November 1966 (BayRS 2240-3-K) außer Kraft.

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 30. November 1966 (BayRS 2240-3-K) außer Kraft.

 

München, den 18. August 1993

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
Hans Zehtmaier, Staatsminister
 

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