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Auswirkungen auf die Landesbibliothek
Bezüglich der herzoglichen Hof- und Staatsbibliothek sind sowohl Regelungen aus
dem Abfindungsvertrag (Ausgleichsgesetz) vom 7. Juni bzw. 1. Juli 1919 als auch
aus dem Landesstiftungsgesetz wichtig:
Im
Abfindungsvertrag regelt § 6: „Der Herzog ist damit einverstanden, dass seine
Privatbibliothek im Schlosse verbleibt und der Allgemeinheit, wie die Hof- und
Staatsbibliothek zugänglich gemacht wird; ausgenommen hiervon ist die
belletristische Literatur der Privatbibliothek, deren Benutzung der Herzog
selbst regelt. Er ist auch weiter damit einverstanden, dass […] die Hof- und
Staatsbibliothek, einschließlich solcher Teile, an denen ihm private oder
Allodialrechte zustehen, einheitlich wie bisher verwaltet werden. Die Kosten der
Verwaltung und Erhaltung fallen nicht dem Herzog zur Last.
Im
Landesstiftungsgesetz legt § 3 Abs. 4 fest: Die Stiftung übernimmt die
Verwaltung und Erhaltung der bisherigen Hof- und Staatsbücherei […] sowie der
Schloßbücherei [gemeint ist die Privatbibliothek] des Herzogs nach Maßgabe der
Bestimmungen im § 6 des Vertrags vom 7. Juni 1919.
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